Hallo Herr Fleischhauer,
grundsätzlich ist eine Sonderbauvorschrift anzuwenden, wenn das Objekt für den Zweck bestimmt ist. Da können auch Fliesen dagegen nicht anhaben. Auch da gibt es übrigens Brandlast (Verpackungen, Paletten usw.) Man kann doch nicht alle 34 §§ der z.B. bayerischen VkV mit Abweichungen belegen. So viel Kompensation (die m.E. übrigens um ein Wesentliches teurer wäre) kann man doch gar nicht anbieten.
Stellen Sie sich vor - um wieder beim Beispiel Fliesenmarkt zu bleiben - dass so ein Laden in wenigen Jahren die Nutzung ändert und die ist dann genehmigungspflichtig. Was dann?
Wenn die eine oder andere Abweichung (in Bayern nach Art. 70 BayBO)notwendig ist, wird gewiß nichts dagegen einzuwenden sein.
Also: Ich hätte eine Sonderbauvorschrift nicht infrage gestellt.
etwas anderes wäre es allerdings, wenn das Gebäude nur eine kurze Zeit stehen soll (z.B. Verkaufszelt). Da muß aber gewährleistet sein, daß das Bauwerk wieder verschwindet. Denn nichts ist so beständig wie ein Provisorium.
Ich hoffe, ich habe mich richtig ausgedrückt.
Viele Grüße aus dem Süden
H. Klein